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Buchauszug

Anspruch auf einen Buchauszug:

Das Handelsunternehmen ABC-Muster weigert sich, einen Buchauszug zu erstellen.

Mein Mandant hat sein Vertragverhältnis zu ABC, für die er als freier Handelsvertreter gemäß § 84 ff. HGB tätig war, beendet. Anschließend begehrt mein Mandant einen so genannten Ausgleichsanspruch für die Geschäfte, die ABC nach seinem Ausscheiden mit den von ihm geworbenen und betreuten Kunden tätigt. Um seinen Anspruch geltend machen zu können, benötigt er umfassende Kenntnis über alle seine Kunden und die zugehörigen Geschäfte.

Hierfür kann unser Mandant gemäß § 87c Abs.2 HGB auch noch nach Vertragsbeendigung einen Buchauszug von ABC verlangen, in dem alle Kunden sowie die zugehörigen Geschäfte mit allen geschäftswesentlichen Daten aufgelistet sind. Anhand dieser Liste kann mein Mandat dann im Nachhinein errechnen, welchen Ausgleichsanspruch er vom Unternehmen fordern kann.

Selbst größere Unternehmen scheuen sich häufig vor dem Aufwand, einen Buchauszug zu erstellen oder sie wollen schlicht den fälligen Ausgleich einsparen. Auch unser Musterunternehmen ABC hat mit verschiedensten Tricks versucht, meinen Mandanten von der gerichtlichen Geltendmachung eines Buchauszuges abzuhalten. Erst nachdem er sich anwaltlich beraten ließ, konnte er seinen Anspruch auf den rechtmäßigen und vor allem vollständigen Buchauszug uneingeschränkt durchsetzen!

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